Auf Erdgas umsteigen!

Alte Ölheizungen sind umweltbelastend, verursachen hohe Kosten und nehmen Platz weg – vor allem wenn der geruchsintensive Tank im Haus untergebracht ist. Diesen Raum könnten Sie besser als Werkstatt, Weinkeller oder Wellness-Bereich nutzen. Ein Umstieg auf Erdgas ist daher der einfachste Weg, um den Wert Ihrer Immobilie zu steigern. Bei moderner Erdgas-Brennwerttechnik brauchen Sie keine Brennstoffe mehr lagern. Erdgas wird jederzeit bedarfsgerecht ins Haus geliefert.

Wir fördern Ihre Modernisierung mit einem Effizienz-Zuschuss!

Wenn Sie von Heizöl auf Erdgas umsteigen und mit den Buchholzer Stadtwerken einen Erdgasliefervertrag abschließen, erhalten Sie von uns für den neu zu verlegenden Erdgas-Anschluss einen Bonus in Höhe von 475,00 Euro (brutto)*. Bei zusätzlich neu zu verlegendem Glasfaseranschluss von Buchholz Digital erhöht sich der Zuschuss auf 600,00 Euro (brutto). Voraussetzung ist die Buchung über unser Kundenportal Buchholz Plus.

Die Zuschuss-Anträge können Sie sich herunterladen:

Effizienz-Zuschuss Erdgas

Effizienz-Zuschuss Erdgas + Glasfaser

Gerne beraten wir Öl-Aussteiger zu allen Fragen des Erdgas-Netzanschlusses.
Wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale: Tel. 04181 / 208-0
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail: hausanschluss@buchholz-stw.de


Weitere Angebote nutzen

Förderprogramme: Zinsgünstige Darlehen für die Umstellung auf Erdgas erleichtern die Erneuerung Ihrer alten Öl-Heizung.

Wärme plus: Wärme plus ist ein moderner Komplettservice, der Ihnen alle Leistungen rund um Ihre neue Heizung abnimmt und Ihnen eigene Installationskosten erspart.

*Der Bonus wird Ihnen ausgezahlt, sobald Sie eine gesonderte Vereinbarung sowie einen Erdgasliefervertrag mit den Stadtwerken Buchholz für den neu zu verlegenden Anschluss unterzeichnet haben und die gesetzliche Widerrufsfrist von vierzehn Tagen abgelaufen ist, ohne dass Sie hiervon Gebrauch gemacht haben. Der Bonusanspruch besteht nur dann, wenn der Vertrag durch Sie nicht oder frühestens zum Ablauf von 36 Liefermonaten bzw. Nutzungsmonaten aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen (Sonder-)Kündigungsrechtes wirksam gekündigt wird. Unterschreitet der tatsächliche Belieferungszeitraum 36 Monate, entfällt der Bonus vollständig, wenn die Unterschreitung des Belieferungszeitraumes auf eine Kündigung einer Vertragspartei zurückzuführen ist, deren Ursache nicht in Person oder Verhalten der anderen Vertragspartei begründet ist. Der gewährte Bonus ist dann zurückzuzahlen.