Gas-, Wärme- und Strom-Preisbremsen

Informationen zur Umsetzung der Gas-, Wärme- und Strom-Preisbremsen durch die Stadtwerke Buchholz i.d.N. GmbH

Ende 2022 sind die Preisbremsengesetze in Kraft getreten. Hier stellen wir Ihnen vor, wie wir diese umsetzen. Im Verlauf des Monats Februar erhalten alle Kunden von uns einen aktualisierten Abschlagsplan für die monatlichen Abschlagsbeträge.

Wie funktioniert die Preisbremse für unsere Strom- und Gaskunden?

Für das Jahr 2023 ermitteln wir nach den Vorgaben der Preisbremsengesetze für unsere Strom- und Gaskunden Entlastungsbeträge. Diese werden ab März 2023 auf die Strom- und Gasabschläge bzw. Rechnungen angerechnet.

Kunden erhalten eine Entlastung, die sich aus einem Teil der im Vorjahr verbrauchten Menge und der Preisdifferenz zwischen dem aktuellen Arbeitspreis des jeweiligen Tarifes und dem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis ergibt. Sie müssen hierfür nichts veranlassen, wir ermitteln und berücksichtigen die Beträge automatisch.

Wer erhält welche Entlastungsbeträge?

Strom:

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh gilt:

80% der Verbrauchsmenge im Vorjahr (kWh-Menge) x dem Betrag in Cent/kWh, den der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis (in den alle staatlichen Kosten wie Umlagen, Umsatzsteuer aber auch Netzentgelte etc. eingerechnet sind) 40 Cent/kWh (gesetzlicher Referenzpreis) überschreitet.

Der €-Betrag der sich hieraus ergibt, wird für die zwölf Monate des Jahres 2023 gleichmäßig auf die Abschläge bzw. Rechnungen verteilt. Dabei werden die Anteile aus Januar und Februar erst im März berücksichtigt.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh[1] gilt:

70% der Verbrauchsmenge im Vorjahr (kWh-Menge) x dem Betrag in Cent/kWh, den der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis (hier ohne staatliche Kosten, ohne Umsatzsteuer, Netzentgelte und Messstellenentgelte) 13 Cent/kWh (gesetzlicher Referenzpreis) überschreitet.

Der €-Betrag der sich hieraus ergibt, wird für die zwölf Monate des Jahres 2023 gleichmäßig auf die Abschläge bzw. Rechnungen verteilt. Dabei werden die Anteile aus Januar und Februar erst im März berücksichtigt.


Gas:

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh[2] gilt:

80% der Verbrauchsmenge im Vorjahr (kWh-Menge) x dem Betrag in Cent/kWh, den der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis (in den alle staatlichen Kosten wie Umlagen, Umsatzsteuer aber auch Netzentgelte etc. eingerechnet sind) 12 Cent/kWh (gesetzlicher Referenzpreis) überschreitet.

Der €-Betrag der sich hieraus ergibt, wird für die zwölf Monate des Jahres 2023 gleichmäßig auf die Abschläge bzw. Rechnungen verteilt. Dabei werden die Anteile aus Januar und Februar erst im März berücksichtigt.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh[3] gilt:

70% der Verbrauchsmenge im Vorjahr (kWh-Menge) x dem Betrag in Cent/kWh, den der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis (hier ohne staatliche Kosten, ohne Umsatzsteuer, Netzentgelte etc.) 7 Cent/kWh (gesetzlicher Referenzpreis) überschreitet. Der €-Betrag der sich hieraus ergibt, wird ab Januar gleichmäßig auf die Rechnungen verteilt.

Endet oder beginnt die Belieferung während eines Monats, so findet eine anteilige Berücksichtigung statt. Die Geltung der Entlastung ist zunächst bis zum 31.12.2023 begrenzt.


[1] Ansprüche kommen nicht in Betracht, soweit der Entlastungsbetrag eines Unternehmens insgesamt über 2 Mio. € liegt und die (Netz)Entnahmestelle der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dient oder soweit die Europäische Union bestimmte Sanktionen im Umfeld der Unternehmen verhängt hat. Derartige Umstände müssen Letztverbraucher uns als ihrem Versorger vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages verpflichtend mitteilen.
[2] Hierunter fallen auch Kunden mit höherem Verbrauch, wenn das Erdgas/die Wärme, das/die über die Entnahmestelle geliefert wird, (für Gas: weit überwiegend) im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht, oder es sich um eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe der Altenhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, ist.
[3] Zugelassene Krankenhäuser fallen unabhängig vom Verbrauch in diese Gruppe.

Vorteile einer Energieeinsparung

Für alle Kunden gilt weiterhin, dass der Entlastungsbetrag nur einen Teil des Vorjahresverbrauches vergünstigt. Deshalb hat die Einschränkung des Energieverbrauchs zusätzlich einen kostenmindernden Nutzen. Tipps zum Energiesparen finden Sie weiter unten.

Erstattung aus Bundesmitteln

Die Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem Referenzpreis wird aus Mitteln des Bundes getragen und an die Energieversorger erstattet. Der Staat will die erforderlichen Mittel vor allem über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen generieren, die Unternehmen aus der Energiebranche aus der derzeitigen Marktsituation erzielen.

Regelungen für Wärmekunden

Wärmekunden haben wie Gaskunden u. a. dann einen Anspruch auf die folgenden genannten Entlastungsbeträge, wenn sie einen Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh haben2. Für diese Wärmekunden liegt der Referenzpreis bei 9,5 ct/kWh (einschließlich den staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive der Umsatzsteuer) für 80% des Vorjahresverbrauchs. Der €-Betrag der sich hieraus ergibt, wird für die zwölf Monate des Jahres 2023 gleichmäßig auf die Abschläge bzw. Rechnungen verteilt. Dabei werden die Anteile aus Januar und Februar erst im März berücksichtigt.

Wenn Wärmekunden einen Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh haben, liegt der Referenzpreis bei 7,5 ct/kWh (vor den staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70% des Vorjahresverbrauchs. Für diese Kunden findet die Entlastung bereits ab Januar statt.

Falls Sie zu den Preisbremsen noch Fragen haben, stehen wir Ihnen unter Tel. 04181 208-0 gerne zur Verfügung.

Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Kundeninformation zur Umsetzung der Dezember-Soforthilfe vom 19.11.2022

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen.

Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse.
Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab.

Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember zugute. Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch unser Unternehmen informieren:

Informationen für Haushalts- und Kleingewerbekunden (SLP)

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber unseren Erdgas- und Wärmekunden auf den am 01.12.2022 fälligen Abschlagsbetrag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweichen wird. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern:

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 04181 208-249 oder per E-Mail unter mail@buchholz-stw.de gerne zur Verfügung.

Informationen für Gewerbekunden (RLM)

Erdgaskunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet).

Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen.

Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser)

Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform (z. B. per E-Mail an folgende Adresse: Mail@buchholz-stw.de unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung im Januar 2023 verrechnet.

Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. Sollte an der Entnahmestelle erstmals nach dem 01.11.2021 leitungsgebundenes Erdgas bezogen worden sein, so gilt als Referenz stattdessen 1/12 eines typischen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. Grund- bzw. Leistungspreise), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern:

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 04181 208-249 oder per E-Mail unter mail@buchholz-stw.de gerne zur Verfügung.

Informationen für Wärme plus-Kunden

Ziel des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) ist auch eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contracting-Kunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Wärmekunden:

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen.

Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf 12 Monate zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (12). Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG gegenüber unseren Kunden auf die Einziehung des am 01.12.2022 fälligen vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten. Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Abschlags oder der Vorauszahlung veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten.

Hinweis zur Entlastung von Mietern:

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis:

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann.

Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 04181 208-249 oder per E-Mail unter mail@buchholz-stw.de gerne zur Verfügung.

Tipps zum Energiesparen

Die Preise für Strom und Gas an den Energiebörsen sind durch die wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen der letzten Monate massiv gestiegen. Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern ist – neben der Klimabelastung – zum Preistreiber geworden. Für alle Haushalte lohnt es sich deshalb mehr denn je, unnötigen Energieverbrauch einzuschränken. Es gibt viele Möglichkeiten, im Alltag Energie zu sparen. Oft genügen schon kleine Anpassungen.

Erdgasverbrauch reduzieren:

Fast 70 % des gesamten Energieverbrauchs im Haushalt benötigen wir fürs Heizen. Die größten Einsparpotenziale liegen deshalb bei Heizen und Warmwasser. Mindestens 15 Prozent davon können kurzfristig und mit einfachen Maßnahmen eingespart werden.

1. Heiztemperatur runter.
Mit jedem Grad weniger werden rund sechs Prozent Energiekosten gespart. Da sich ein oder zwei Grad weniger auch tagsüber nicht unmittelbar bemerkbar machen, lohnt es sich, zu einem dickeren Pullover zu greifen und nachts die Temperatur weiter zu drosseln. Übrigens: Heizen mit Strom kostet etwa das Dreifache gegenüber Heizen mit Gas.

2. Warmwasserverbrauch einschränken.
Duschen verbraucht weniger Wasser als baden. Weniger oft und kurz duschen ist noch effektiver. Mit einer Sparbrause lässt sich die Wassermenge beim Duschen außerdem um bis zu 40 %  verringern.

3. Richtig heizen.
Heizkörper nicht durch Möbel oder Vorhänge verdecken und regelmäßig entlüften. Die Heizungsanlage jährlich warten lassen. Spart rund 15 %.

4. Fenster und Türen abdichten.
Dichtungsbänder aus dem Baumarkt für Türunterkanten und Fenster kosten wenig  und bringen viel. Besonders wichtig: Abdichtungen von Türen zu unbeheizten Räumen wie zum Beispiel Keller oder Dachboden und der Wohnungstür zum kalten Treppenhaus.

5. Richtig lüften.
Heizung kurz ausschalten, Fenster weit öffnen, Innentüren aufmachen und für fünf bis zehn Minuten querlüften.


Stromverbrauch reduzieren:

Bis zu 410 Euro pro Jahr kann ein Haushalt an Stromkosten durch eigenes Verhalten einsparen. Alle Elektrogeräte mit mehr als zehn Jahren auf dem Buckel sollten gegen energieeffizientere ausgetauscht werden. Kühlgeräte und Wäschetrockner, die älter als zehn Jahre sind, verbrauchen dreimal so viel Strom wie moderne. Eine alte Heizungspumpe verbraucht sogar ca. 80% mehr Strom. Neuanschaffungen amortisieren sich relativ schnell. Im Alltag lassen sich die Stromkosten durch einfache Maßnahmen reduzieren:

1. Kühl- und Gefrierschränke regelmäßig abtauen.
Bereits eine 1 Zentimeter dicke Eisschicht erhöht die Stromkosten um bis zu 50 %!

2. Kühl- und Gefrierschränke nicht zu kalt einstellen.
Die aktuell durchschnittlichen 5,8 Grad sind zu kalt, 7 Grad reichen aus, um Lebensmittel verlässlich zu kühlen. Ein Grad hochschalten senkt die Stromkosten um sechs Prozent.

3. Bei Waschmaschinen und Trockner Sparprogramme wählen.
Selbst bei stark verschmutzter Wäsche sind 40 Grad ausreichend. Für normale Wäsche gilt: 40 % weniger Stromverbrauch beim Waschen mit 30 Grad anstatt mit 40 Grad.

4. Unnötigen Verbrauch vermeiden.
- kein Vorprogrammieren mittels Timer-Option
- nur voll beladen laufen lassen
- Wäsche nicht elektrisch trocknen

5. Beim Kochen
- Kochtöpfe entsprechend der Größen der Kochplatten oder -felder verwenden
- mit Deckeln die Koch- und Garzeiten verkürzen
- Restwärme der Kochfelder nutzen

6. Raus aus dem Stand-by-Modus.
In einem durchschnittlichen Haushalt werden pro Jahr über 500 Kilowattstunden Strom durch Geräte im Standby-Modus verbraucht. Kosten: bis zu 150 Euro im Jahr!
Ziehen Sie deshalb nach Gebrauch bei Mikrowelle, Fernseher, PC, Laptop und Ladegerät fürs Smartphone den Stecker aus der Steckdose. Abschaltbare Steckdosenleisten ersparen das Steckerziehen.

7. LED-Lampen statt Glühlampen.
Glühbirnen und Energiesparlampen durch LED-Lampen zu ersetzen, senkt den Energiebedarf für Licht um bis zu 90 Prozent.

Quellen und weitere Informationen:
BMWK: www.energiewechsel.de
BMUV: www.bmuv.de