§ 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Energiewende kommt im Stromnetz an

Immer mehr Haushalte betreiben Wärmepumpen, laden ihr E-Auto zu Hause oder speichern selbst erzeugten Strom im Batteriespeicher. Das ist gut für die Energiewende, stellt die Verteilnetze aber vor eine neue Aufgabe: Wenn abends viele große Verbraucher gleichzeitig ans Netz gehen, kann es lokal eng werden. Damit auch in dieser Übergangsphase alle zuverlässig versorgt bleiben und Netzanschlüsse nicht verweigert werden müssen, hat der Gesetzgeber § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) neu geregelt.

Der Grundgedanke ist einfach: Neue, große Verbraucher werden ans Netz angeschlossen, ohne dass es Wartezeiten gibt. Im Gegenzug dürfen wir als Netzbetreiber diese Geräte in Ausnahmesituationen kurzzeitig -für maximal 2 stunden- in ihrer Leistung reduzieren - nicht abschalten. Dafür erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt.


Wen betrifft § 14a?

Unter die Regelung fallen alle sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (kurz: SteuVE) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 im Niederspannungsnetz in Betrieb genommen wurden. Dazu zählen insbesondere:

  • Wärmepumpen (einschließlich Heizstäben und Zusatzheizungen)
  • Nicht-öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Raumkühlungsgeräte / Klimaanlagen
  • Batteriespeicher

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Diese Bestandsanlagen fallen nur dann unter § 14a, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit uns geschlossen wurde.


Was heißt „Steuerung" konkret?

Wichtig vorweg: § 14a betrifft ausschließlich die steuerbare Verbrauchseinrichtung selbst – Ihr Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Herd oder Steckdosen ist von der Regelung nicht betroffen und wird nie beeinflusst.

Sollte in Ihrem Netzabschnitt ein Engpass drohen, dürfen wir die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend auf mindestens 4,2 kW absenken. Ihre Wärmepumpe heizt also weiter, Ihr E-Auto lädt weiter – nur eben mit reduzierter Leistung, bis der Engpass vorüber ist. Eine vollständige Abschaltung ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Ihr Vorteil: reduziertes Netzentgelt

Wer am § 14a teilnimmt, zahlt weniger Netzentgelt. Sie können zwischen drei Modulen wählen:

  • Modul 1 – pauschale Reduzierung: Ein fester Rabatt auf das Netzentgelt, unabhängig vom Verbrauch.
  • Modul 2 – prozentuale Reduzierung: Ein Rabatt auf den Arbeitspreis der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (setzt einen separaten Zählpunkt voraus).
  • Modul 3 – zeitvariables Netzentgelt: Kombinierbar mit Modul 1, mit unterschiedlich hohen Arbeitspreisen je nach Tageszeit.

Die aktuellen Beträge finden Sie in unserer Netzentgelttafel unter Veröffentlichungspflichten.


Ihre Mitwirkungspflicht – was Sie tun müssen

Die Netzentgeltreduzierung ist kein Geschenk, sondern der Ausgleich für eine gesetzliche Pflicht: Nach § 14a EnWG sind Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen verpflichtet, mit uns als Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen und die technische Steuerbarkeit sicherzustellen. Ohne diese Mitwirkung ist weder der Netzanschluss der Anlage noch die Teilnahme am reduzierten Netzentgelt möglich.

Konkret brauchen Sie dafür:

  1. Anmeldung der Anlage bei uns über das Netzanschlussportal vor Inbetriebnahme durch Ihre Elektrofachkraft.
  2. Ein intelligentes Messsystem (iMSys) – wird von uns als Messstellenbetreiber verbaut. Mehr dazu unter Smart Meter.
  3. Eine Steuerbox um den Steuerbefehl sicher zu übermitteln – wird von uns als Messstellenbetreiber verbaut.
  4. Ihre Anlagen müssen von ihrem Installateur für die Aufnahme eines Steuerbefehls vorbereitet werden. (Relais oder EEBUS)

Den Einbau des Messsystems und der Steuerbox koordinieren wir mit Ihnen. Der Einbau muss nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme Ihrer Anlage erfolgen, wir kommen aktiv auf Sie zu.


Wir starten mit dem Rollout

Wir haben mit dem flächendeckenden Einbau der Steuerboxen begonnen. Kundinnen und Kunden, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits bei uns angemeldet ist, informieren wir dazu schriftlich. In dem Schreiben erhalten Sie alle für Sie relevanten Informationen zum weiteren Ablauf, zu Terminen und dazu, was Sie vorbereiten müssen.

Bitte reagieren Sie auf unser Anschreiben zeitnah, die technische Steuerbarkeit ist Voraussetzung dafür, dass Sie das reduzierte Netzentgelt weiter erhalten.

Fragen? Wir sind für Sie da.

Auf unserer Seite FAQ steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt. Für die rechtlichen Hintergründe finden Sie die offiziellen Quellen hier: