FAQ steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG)
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung wie Wärmepumpen, private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Das Gesetz regelt deren Steuerbarkeit („Dimmen der Stromabnahme“) durch den Netzbetreiber, um einen stabilen Netzbetrieb sicherzustellen.
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Nein, in den normalen Haushaltsstromverbrauch wird nicht eingegriffen. Auch Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen.
Nein. Wenn der Netzbetreiber die Anlagen dimmt, bleiben für die Anlagen weiterhin mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiter heizen und Elektroautos laden – nur etwas langsamer als gewohnt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen sowie für kurze Zeiträume (max. zwei Stunden am Tag, Präventivmaßnahme) notwendig sein werden.
Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und nach ihrer Priorität automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung vor Ort erfolgen kann, muss im Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine zertifizierte Steuerbox durch den Messstellenbetreiber installiert werden. Steuerbefehle durch den Netzbetreiber können so direkt an steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder an ein zentrales EMS (Energiemanagementsystem) zur Umsetzung weitergegeben werden.
Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie durch Ihren Elektrofachbetrieb.
- Die Präventive Steuerung ist darauf angelegt, mögliche Engpässe im Stromnetz zu verhindern, bevor sie überhaupt auftreten. Dazu werden bestimmte Verbrauchsgeräte (wie Wärmepumpen oder Elektroautos) vorausschauend so gesteuert, dass sie das Netz überwiegend zu Zeiten geringer Auslastung nutzen. Ziel ist, das Netz gleichmäßig zu belasten, um Risiken vorzubeugen.
- Die Netzorientierte Steuerung ist darauf angelegt, jeweils auf die aktuellen Anforderungen des Stromnetzes zu reagieren. Wenn eine zu hohe Belastung auftritt, werden bestimmte Verbraucher gezielt gedrosselt oder befristet abgeschaltet, um die Netzstabilität zu erhalten.
Es kann zwischen zwei verschiedenen Arten der Steuerung entschieden werden:
- Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage. Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen.
- Steuerung durch Energiemanagementsystem (Kundengerät): Im Steuerungsfall erhält das EMS einen Steuerbefehl vom Netzbetreiber über die Steuerbox. Das EMS berücksichtigt den Gleichzeitigkeitsfaktor der Verbraucher sowie die eigene PV-Erzeugung. Es optimiert die Lastverteilung so, dass ausreichend Strom verfügbar bleibt, z.B. kann eine Wallbox weiterhin 11 kW beziehen, da selbst erzeugter Strom im Schaltungsfall auf die 4,2 KW addiert wird.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zahlen weniger Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Installateure werden vom Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1. Die Netzentgeltreduzierung erhalten Sie als Gutschrift auf Ihre Jahresabrechnung.
Um einen höheren Freiheitsgrad für Verbraucher zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox z.B. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich die Leistung gedimmt, die aus dem Netz bezogen wird.
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der genannten Verbrauchseinrichtungen durch einen Installateurbetrieb sichergestellt werden.
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (steuerbare Verbrauchseinrichtung + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls.
Der Netzanschluss wird durch den Installateur über das digitale Netzanschlussportal angemeldet.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Kundenwunsch in die neue §14a-Regelung wechseln, um reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 zu beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb gesetzt wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist die Regelung nach § 14a für Sie verpflichtend und Sie müssen die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung bei der Stadtwerke Buchholz GmbH anmelden.
Demnach haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, wobei Sie derzeit aus zwei Modulen wählen können:
Modul 1 (Standard-Modul für alle Anlagenbetreiber)
Modul 2 (nur für Anlagenbetreiber ohne Lastgangmessung) Hierbei muss ein separater Zähler installiert werden, auf dem ausschließlich die §14a Anlage betrieben wird.